Tipp aus der Bauberatung, heute von Wilfried Ott

Unerwünschte Beschallung vermeiden

21.11.2024
Schlagmann Info-Mail

Schall entsteht außerhalb und innerhalb von Gebäuden. Er kann an den Nerven zerren und auf Dauer sogar krank machen. Wo sich Schall ungehemmt ausbreiten kann, sind sogar Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre in Gefahr.

Mindestschallschutz oft zu wenig

Seit dem Jahr 2018 regelt die DIN 4109-1 die Mindestanforderungen an den Schall­schutz. Die Norm ist bei Neubauten verbindlich einzuhalten, und zwar für sämtliche Wohn- und Arbeitsräume. Lediglich Bäder, Toiletten oder Flure gelten nicht als schutzbedürftige Räume. In der Praxis ist jedoch häufig eine bessere Lärmabwehr gewünscht oder sogar geschuldet, nämlich der sogenannte erhöhte Schallschutz. Die Vorgaben hierfür sind seit 2020 in der DIN 4109-5 definiert. Etwas verallgemeinernd lässt sich sagen, dass die Grenzwerte für den zulässigen Schalldruck darin im Vergleich zum Mindestschallschutz in etwa halbiert sind.

Schall

Wahrnehmbarkeit als Maßstab

Was die strengeren Anforderungen an den erhöhten Schallschutz im Alltag bedeuten, beschreibt die Norm anschaulich. So ist eine „angeregte Unterhaltung mehrerer Per­sonen“ im Nachbarraum bei Mindestschallschutz „im Allgemeinen nicht verstehbar, aber noch hörbar“. In einem Gebäude mit erhöhtem Schallschutz würde dieselbe Situation als „nicht verstehbar und kaum hörbar“ wahrgenommen. Ähnliche Defini­tionen gibt es für die Wirkung von Gehgeräuschen, Haushaltsgeräten oder auch sanitären Anlagen in benachbarten Räumen oder Wohnungen.

Konflikte frühzeitig vermeiden

Um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, empfiehlt sich eine frühzeitige und schriftliche Festlegung des Lärmschutz-Niveaus, das für einen Neubau gelten soll. Dafür ist es ratsam, bereits in der Planungsphase eine Schallschutzprognose für das Bauwerk zu erstellen. Denn die Aufgabenstellung ist durchaus komplex: In ganz normalen Wohngebäuden gibt es zwischen benachbarten Räumen 13 horizontale und vertikale Übertragungswege für Lärm.

So wird das Direktschalldämm-Maß, das zum Beispiel eine Trennwand aufweist, durch flankierende Bauteile vermindert. Das bedeutet, dass eine Trennwand mit einem Direkt­schalldämm-Maß von 61 dB oder höher benötigt wird, um einen nach DIN 4109-5 geforderten Schallschutz von mindestens 56 dB in der Praxis tatsächlich zu erreichen.


Bewährte Tipps aus der Praxis

In der Baupraxis bewährte Maßnahmen dienen der Minderung von Schallübertragung. Dazu zählen unter anderem eine Durchbindung von Trennwänden durch die Außen­wand, aber auch der Einbau besandeter Bitumenbahnen unter allen flankierenden Innenwänden und die Entkoppelung nichttragender Innenwände am Wandkopf durch das Einlegen einer geeigneten Weichschicht. Nicht zulässig ist hingegen die Anrechnung trittschallmindernder Bodenbeläge im Wohnungsbau. Eine gute Hilfestellung für die Simulation des Schallschutzes in einem konkreten Projekt bietet das Modul „Schall 4.0“, das auf der Website www.schallrechner.de kostenlos heruntergeladen werden kann.

Wer noch mehr über Schallschutz im Neubau erfahren möchte, kann sich hier das Video des Webinars in voller Länge ansehen. Aufzeichnungen weiterer Webinare gibt es in der Mediathek.

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