Schlagmann Poroton

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

 

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich
  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Annahme; Rücktrittsrecht bei Beschaffungsschwierigkeiten
  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden und die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Produktauswahl und Menge ist allein der Besteller verantwortlich.
  2. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir Produktionsmittel nicht am Markt beschaffen können (Lieferungsvorbehalt) oder wir von unserem Lieferanten nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden (Selbstlieferungsvorbehalt). Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über eine eventuelle Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
  3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Ware. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Verkäufers.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Höhere Gewalt; Leistungsfreiheit
  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das bzw. der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Ziffer 1 (a) und (b) nach Ziffer 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
§ 4 Preise und Preisanpassung; Fälligkeit der Zahlung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, berechnen wir die Preise nach den bei Vertragsabschluss gültigen Listen. Alte Preislisten verlieren mit der Herausgabe neuer Listen ihre Gültigkeit. Die Preise gelten ab Werk oder Auslieferungslager und beinhalten nicht Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie Fracht, Versicherung , Verpackung etc.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, Energiekostenänderungen oder Logistikkostenänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Sofern Jahresvereinbarungen abgeschlossen werden, gelten die darin ausgewiesenen Konditionen. Jahresvereinbarungen sind streng vertraulich zu behandeln, eine Weitergabe ihres Inhaltes an Dritte oder Einkaufskooperationen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung entfallen sämtliche Vergünstigungen rückwirkend und unser Geschäftspartner ist verpflichtet, den uns aus der Weitergabe der Daten entstandenen Schaden zu ersetzen.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlung sämtlicher Rechnungspositionen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto, nicht jedoch auf die Transport-, Kran- und Verpackungskosten.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Reicht die Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung –, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
  8. Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern bzw. Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
  9. Der Kunde stimmt einer Abkürzung der Vorabankündigungsfrist für das SEPA-Lastschriftverfahren von 14 Tagen auf einen Tag zu und akzeptiert die Rechnungsstellung als Pre-Notifikation.
§ 5 Lieferzeit
  1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern wir auf Wunsch des Kunden versenden, geht die Gefahr auf diesen über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben, § 447 BGB.
  2. Es gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Person ausgehen.
  3. Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie rest-entleert und nicht verschmutzt sind und vom Besteller bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
  4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 7 Sachmängelhaftung
  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Besteller die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen von Materialproben zu geben. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmen unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grob keramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Form- oder Farbabweichungen, welche die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können nicht beanstandet werden.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ein Rückgriff nach § 445a BGB wird ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht, sofern uns ein Verschulden am Auftreten des Mangels im Rahmen der Produktion, der Qualitätskontrolle oder der Ladungsüberwachung, soweit von uns geschuldet, nachgewiesen wird.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn, der Kunde hat seinem Vertrag mit dem Endabnehmer die VOB/B zugrunde gelegt. Für diesen Fall beträgt die Verjährungsfrist auch uns gegenüber 4 Jahre.
§ 8 Gesamthaftung
  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 1 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Datenschutz
Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden/Geschäftspartner der Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH im Rahmen des Vertragsverhältnisses ist:
Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH, Ziegeleistr. 1, 84367 Zeilarn
Tel.: 08572 17-0, Fax: 17-5100
Mail: info@schlagmann.de

Der Datenschutzbeauftragte der Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH steht dem Kunden/Geschäftspartner für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter
Grabmeier Harald , Ziegeleistr. 1, 84367 Zeilarn
Tel.: 08572 17-4154, Fax: 17-5154
E-Mail: DSB@schlagmann.de
zur Verfügung.

Die Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden/Geschäftspartners zu den folgenden Zwecken auf folgender Rechtsgrundlage:
  • Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei der Kunde/Geschäftspartner ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden/Geschäftspartners erfolgen, auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO
  • Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags mit dem Kunden/Geschäftspartner auf Grundlage von § 31 BDSG; in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte für das zukünftige Zahlungsverhalten des Kunden (Scoring) fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein.
  • des Kunden/Geschäftspartners sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO
  • Wahrung der gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB, § 147 AO) auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO
Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Kunden/Geschäftspartners erfolgt ausschließlich im Rahmen der zuvor genannten Zwecke gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: IT-Dienstleister, andere Berechtigte (z. B. Behörden und Gerichte), ausschließlich, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung besteht. Personenbezogene Daten des Kunden/Geschäftspartners werden zu den zuvor genannten Zwecken so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden/Geschäftspartners so lange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.

Der Kunde/Geschäftspartner hat gegenüber der Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 15 bis 20 DSGVO.

Der Kunde/Geschäftspartner kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber der Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH widersprechen; telefonische Werbung durch die Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH erfolgt zudem nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung des Kunden/Geschäftspartners gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Der Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach
Telefon: +49 (0) 981 53 1300
Telefax: +49 (0) 981 53 98 1300
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptverwaltung in 84367 Zeilarn; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz unserer Hauptverwaltung Erfüllungsort.
§ 12 Kostenpauschalen
  1. Die Paletten werden sowohl für die Lieferung auf Lager als auch zum Direktverbraucher mit € 9,10 pro Stück Pfandbetrag angelastet. Bei frachtfreier Rückgabe verwendungsfähiger Paletten werden € 2,50 pro Stück gutgeschrieben. Entsorgungssäcke für Verpackungsfolien werden mit € 2,50 pro Stück berechnet.
  2. Unsere Frachtkosten beziehen sich auf die Abnahme von voll ausgelasteten Lastzügen. Bei Mindermengen unter 10 t berechnen wir einen pauschalen Zuschlag von 100,– €.
  3. Für Standzeiten der Lieferfahrzeuge auf den Baustellen verrechnen wir die uns insoweit entstehenden Belastungen, wenigstens werden € 65,– netto pro Stunde berechnet.
  4. Bei Lieferung mit einem Spezial-Kranfahrzeug erfolgt eine Berechnung von € 4,70 pro Palette.
  5. Bei der Rücknahme von Ziegeln vergüten wir 30 % vom Nettowarenwert abzüglich der tatsächlich anfallenden Frachtkosten, mindestens abzüglich € 125,– Frachtpauschale. Eine Rücknahme von auftragsgefertigten Produkten ist nicht möglich.
Schlagmann Poroton Vertriebs GmbH, September 2022